Frankreich: Vereinfachung der Informationspflicht der Arbeitnehmenden bei Unternehmenskäufen
Die sogenannte Loi Hamon hat in Frankreich eine Informationspflicht der Arbeitnehmenden bei bestimmten Unternehmensübertragungen eingeführt. Ziel war es, Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, ein eigenes Kaufangebot zu unterbreiten. Mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hatte diese Regelung in der Praxis jedoch nur sehr begrenzt ihr Ziel erreicht und das System wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach reformiert und faktisch stark entschärft. Ein Teil der Lehre und Fachleute spricht sich für eine vollständige Abschaffung dieser Verpflichtung aus, die mittlerweile kaum noch Bedeutung hat.
1 Ausgangslage der Loi Hamon
Die Loi Hamon (2014) verpflichtet kleine und mittlere Unternehmen ((i) Gesellschaften ohne Pflicht, einen Betriebsrat, „CSE“, mit erweiterten Befugnissen aufzustellen – d. h. unter 50 Beschäftigte – und (ii) Unternehmen bis zu 250 Mitarbeiter und unter Umsatzschwellenwerten), ihre Mitarbeiter vor einer geplanten Veräußerung, im Rahmen (i) der Übertragung von mehr als 50 % der Unternehmensanteilen oder (ii) des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce), zu informieren.
2 Wesentliche gesetzliche Neuerungen
Das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens (loi de simplification économique) steht im Einklang mit der bereits begonnen Lockerung dieser Informationspflicht. Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor:
- Einschränkung des Anwendungsbereichs:
Die Informationspflicht findet nur noch bei kleineren Unternehmen – ohne Betriebsrat mit erweiterten Befugnissen – Anwendung (d. h., Unternehmen unter 50 Beschäftigte oder größere Unternehmen, in denen aufgrund einer sogenannte „Karenz“ kein Betriebsrat aufgestellt werden konnte). In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat mit erweiterten Befugnissen amtiert, reicht nunmehr die Unterrichtung und Anhörung dieser Arbeitnehmervertretungsinstanz.
- Verkürzung der Frist:
Die Informationspflicht soll von spätestens zwei Monaten auf spätestens einen Monat vor der Veräußerung herabgesetzt werden.
- Reduzierung der Geldstrafe:
Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht soll der maximale Betrag des möglichen Bußgeldes von 2 % auf 0,5 % des Kaufpreises reduziert werden.
Das Gesetz wurde am 26. Mai 2026 im öffentlichen Amtsblatt veröffentlicht und die erleichterte Informationspflicht der Arbeitnehmer tritt somit zum 26. Juli 2026 in Kraft und betrifft Unternehmenskäufe, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.
! Praxis
In jedem M&A‑Projekt in Frankreich sollte weiterhin frühzeitig geprüft werden, ob die (aktuelle) Informationspflicht der Loi Hamon greift, um Zeitpläne, Signing/Closing‑Mechanik und die interne Kommunikation entsprechend zu strukturieren. In der Praxis ist das Risiko jedoch nun noch geringer.
02.06.2026